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Bei der Gemeinnützigen Gesellschaft zur Förderung der Pflegeausbildung im Saarland mbH (GFP Saar) wird als die für die Verwaltung des Ausgleichsfonds zuständigen Stelle (zuständige Stelle) nach § 26 Absatz 4 des Pflegeberufegesetzes eine Ombudsstelle nach § 7 Absatz 6 des Pflegeberufegesetzes eingerichtet.
Die nach § 7 Absatz 6 des Pflegeberufegesetzes für das Saarland zu errichtende Ombudsstelle führt die Bezeichnung „Ombudsstelle für Angelegenheiten des Pflegeberufegesetzes“.
Die Ombudsstelle hat die Aufgabe einer außergerichtlichen, unparteiischen und unabhängigen Schlichtungsstelle. Sie wird zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem oder der Auszubildenden und dem Träger der praktischen Ausbildung, die die Durchführung der praktischen Ausbildung betreffen, vermittelnd tätig. Die Ombudsstelle trägt außerdem zur Sicherung der Qualität der Pflegeausbildung bei.
Die Ombudsstelle ist nur für Streitigkeiten örtlich zuständig, bei denen der Träger der praktischen Ausbildung seinen Sitz im Saarland hat.
Die Ombudsstelle wird nicht als Schlichtungsstelle vor arbeitsgerichtlichen Prozessen tätig. Sie ist außerdem nicht zuständig, soweit der Streitgegenstand bei einem gerichtlichen Verfahren anhängig oder bereits durch ein Gerichtsurteil entschieden ist. Empfehlungen der Ombudsstelle sind rechtlich nicht bindend.
Fachlich zuständiges Ministerium im Sinne dieser Verordnung ist das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit.