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Das Landesamt für Zentrale Dienste untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des Ministeriums für Finanzen und Europa, soweit nichts anderes bestimmt ist.
In Besoldungs-, Versorgungs- und Beihilfeangelegenheiten übt das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport die Fachaufsicht aus.
Wenn weitere Aufgaben nach § 2 Abs. 2 oder Abs. 3 übertragen worden sind, kann in dieser Rechtsverordnung geregelt werden, dass die Fachaufsicht bei der übertragenden obersten Dienstbehörde verbleibt.
Soweit das Landesamt für Zentrale Dienste Aufgaben der Familienkasse wahrnimmt, hat das Bundeszentralamt für Steuern die Fachaufsicht.
Soweit das Landesamt für Zentrale Dienste Bauaufgaben des Bundes wahrnimmt, hat das jeweils zuständige Bundesministerium die Fachaufsicht.
§ 2 Abs. 2 des Saarländischen Statistikgesetzes vom 24. Oktober 1989 (Amtsbl. S. 1570), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.