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Die Landesämter unterstehen der Dienst- und Fachaufsicht des Ministeriums der Finanzen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
Soweit das Landesamt für Finanzen Aufgaben der Zentralen Besoldungs- und Versorgungsstelle sowie Aufgaben der Zentralen Beihilfefestsetzungsstelle wahrnimmt, führen die obersten Landesbehörden, aus deren Geschäftsbereich die Aufgaben kommen, die Fachaufsicht. Satz 1 gilt nicht für Aufgaben der Familienkasse.
Soweit das Landesamt für Bau und Liegenschaften Bauaufgaben des Bundes wahrnimmt, hat das jeweils zuständige Bundesministerium die Fachaufsicht.