§ 7 LAP-hDBiblV
Die Einstellungsbehörden entscheiden unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens über die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern.
Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen: Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt die jeweilige Einstellungsbehörde.
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein Gesundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin oder eines beamteten Vertrauensarztes oder einer Personalärztin oder eines Personalarztes aus neuester Zeit, in dem auch zur Beamtendiensttauglichkeit Stellung genommen wird,
eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,
gegebenenfalls Ausfertigungen der Eheurkunde oder der Lebenspartnerschaftsurkunde und der Geburtsurkunden der Kinder,
ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der Einstellungsbehörde und
eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers darüber, ob sie oder er
in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und
in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren beschuldigt wird.