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§ 17 Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend.
Die Erste Staatsprüfung umfasst an den in § 2 Abs. 4 Satz 1 genannten Hochschulen oder an anderen Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen im Rahmen von…
jede mündliche Prüfung einfach und
Die Prüfung in den schriftlichen Fächern und die in diesen Fächern durchzuführende mündliche Prüfung bilden den ersten Prüfungsteil.
Die Erste Staatsprüfung kann durch das Ablegen von Prüfungsleistungen gemäß § 3 Abs. 2 in zusätzlichen Unterrichtsfächern oder Fachrichtungen erweitert werden;…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.