Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Erste Staatsprüfung dient der Feststellung, ob der Prüfling die für die Ausübung des jeweiligen Lehramts erforderliche fachwissenschaftliche, fachdidaktische und bildungswissenschaftliche Qualifikation besitzt.
Die Erste Staatsprüfung umfasst an den in § 2 Abs. 4 Satz 1 genannten Hochschulen oder an anderen Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen im Rahmen von lehramtsbezogenen Studiengängen erbrachte Prüfungsleistungen und je eine vor dem Staatlichen Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen abzulegende mündliche Prüfung, die auf die Unterrichtsfächer oder Fachrichtungen des jeweiligen Studiengangs einschließlich ihrer Fachdidaktiken bezogen ist und im Studiengang Musik auch fachpraktische Anteile enthalten kann. In den Lernbereichen der Primarstufe (Studienfächern der Primarstufe) umfasst die mündliche Prüfung nach Satz 1 die Studienfächer Fachdidaktik Deutsch (Primarstufe), Fachdidaktik Mathematik (Primarstufe) und Didaktik des Sachunterrichts (Primarstufe).
Bei Prüflingen, die ein sonstiges Fachstudium mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen haben, erkennt das Staatliche Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen auf Antrag Prüfungsleistungen als Teile der Ersten Staatsprüfung gemäß Absatz 2 an, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen nachgewiesen wird, die sie ersetzen sollen. § 17 Abs. 9 bleibt unberührt.