Art. 1 Nr. 2 SN-9274Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Lehramtsprüfungsordnung I und anderer Verordnungen
„(1) Für Angelegenheiten der Ersten Staatsprüfung ist die Sächsische Bildungsagentur zuständig.”
Art. 2 Nr. 11 SN-9274Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Lehramtsprüfungsordnung I und anderer Verordnungen
§ 13 wird wie folgt gefasst: „§ 13 Zuständigkeit Für Angelegenheiten der Zweiten Staatsprüfung ist die Sächsische Bildungsagentur zuständig.”
§ 7 Abs. 1 LPOIIPrimarQualV SLVerordnung über den Erwerb einer zusätzlichen Befähigung für das Lehramt für die Primarstufe (Lehramtsprüfungsordnung II - Qualifizierungsverordnung Primarstufe) Vom 4. Dezember 2019
Die Staatsprüfung wird vor dem beim Ministerium für Bildung und Kultur eingerichteten Staatlichen Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen abgelegt. Es…
§ 16 Abs. 2 SLBiGSaarländisches Lehrerinnen- und Lehrerbildungsgesetz (SLBiG) Vom 23. Juni 1999*
Die Erste Staatsprüfung umfasst an Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen im Rahmen von lehramtsbezogenen Studiengängen erbrachte Prüfungsleistungen…
§ 5 Abs. 4 SN-19618Sächsische Gesundheitsfachberufe-Verordnung
Bestellt die Schulaufsichtsbehörde eine von der Schulverwaltung beauftragte Person zum vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses, ist die…