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In der Ersten Staatsprüfung hat der Prüfling nachzuweisen, dass er die fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und bildungswissenschaftlichen Studienziele erreicht hat und für den Vorbereitungsdienst fachlich geeignet ist.
Die Erste Staatsprüfung umfasst an Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen im Rahmen von lehramtsbezogenen Studiengängen erbrachte Prüfungsleistungen und je eine auf die Unterrichtsfächer/Lernbereiche, sonderpädagogische Förderschwerpunkte oder berufliche Fachrichtungen des jeweiligen Studiengangs bezogene mündliche Prüfung, die vor dem Staatlichen Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen abgelegt wird.
Voraussetzung für die Zulassung zu den vor dem Staatlichen Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen abzulegenden Prüfungen ist der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung und eines ordnungsgemäßen Studiums mit den erforderlichen Praktika sowie Leistungs- und Prüfungsnachweisen. Die entsprechenden Prüfungs- und Studienordnungen der Universität des Saarlandes bedürfen der Zustimmung der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung und Kultur. Die entsprechenden Prüfungs- und Studienordnungen der Hochschule für Musik Saar und der Hochschule der Bildenden Künste Saar bedürfen der Zustimmung des Ministeriums für Bildung und Kultur im Einvernehmen mit der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde.
Meldet sich ein Prüfling nach ununterbrochenem Studium spätestens im letzten Semester der Regelstudienzeit zu den mündlichen Prüfungen nach Absatz 1 an und legt diese unmittelbar im Anschluss an sein Studium ab, so gelten diese Prüfungen im Fall des Nichtbestehens als nicht unternommen (Freiversuch). Eine im Freiversuch bestandene Prüfung kann zur Notenverbesserung wiederholt werden. 2. Studium nach universitärem Quereinstieg zur Erlangung des Master of Education