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Von den Ausbildungsplätzen nach § 2 können vorweggenommen werden:
bis zu 30 Prozent für Bewerberinnen und Bewerber, die ein Studium in einem Fach durchlaufen haben, in dem ein besonderer öffentlicher Bedarf an ausgebildeten Lehrkräften besteht (Bedarfsfach); soweit dieser Bedarf nicht durch Bewerberinnen und Bewerber, die eine Lehramtsprüfung abgelegt haben (Lehramtsbewerberinnen und -bewerber), gedeckt werden kann, kann dieser Prozentsatz ausgeschöpft werden durch Bewerberinnen und Bewerber ohne Erste Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen, die einen nach § 7 Absatz 2 oder 3 des Saarländischen Lehrerinnen- und Lehrerbildungsgesetzes gleichgestellten Masterabschluss oder eine gleichgestellte, diesem gleichwertige Abschlussprüfung einer Universität oder gleichgestellten Hochschule, im Fall des § 7 Absatz 2 auch einen Masterabschluss in einem akkreditierten Studiengang an Fachhochschulen aufweisen (Nichtlehramtsbewerberinnen und -bewerber),
bis zu 10 Prozent für Bewerberinnen und Bewerber, deren Nichtzulassung zum Vorbereitungsdienst für diese eine außergewöhnliche, insbesondere soziale Härte bedeuten würde,
bis zu 30 Prozent für Bewerberinnen und Bewerber nach der Zeit, die seit der ersten Bewerbung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst vergangen ist (Wartezeit), wobei nur Zeiten einer ununterbrochenen Bewerbungskette zu berücksichtigen sind,
bis zu 5 Prozent für Bewerberinnen und Bewerber mit den höchsten Gesamtzulassungsnoten unabhängig von ihrer Fächerkombination.Die Auswahl unter den Nichtlehramtsbewerberinnen und -bewerbern nach Satz 1 Buchstabe a erfolgt nach der Eignung und nach einer Gesamtnote, die vom Ministerium für Bildung und Kultur für den Masterabschluss oder für eine diesem gleichwertige Abschlussprüfung festzusetzen ist. Die genaue Festsetzung der Prozentzahlen innerhalb des nach Satz 1 Buchstabe a bis d vorgegebenen Rahmens regelt das Ministerium für Bildung und Kultur durch Rechtsverordnung; dabei soll die Summe aus den Vorwegnahmen nach Satz 1 Buchstaben a bis d nicht mehr als 50 Prozent der Ausbildungsplätze betragen.
Soweit die Prozentzahlen nach Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a bis d in dem Umfang, in dem sie durch die nach Absatz 1 Satz 3 zu erlassende Rechtsverordnung festgesetzt worden sind, nicht ausgeschöpft werden oder soweit keine Bedarfsfächer festgelegt wurden, sind freibleibende Ausbildungsplätze nach Absatz 3 zu vergeben.
Bei der Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind zunächst alle Bewerberinnen und Bewerber zu berücksichtigen, in deren beiden Fächern, in deren beruflicher Fachrichtung und im allgemein bildendem Unterrichtsfach der beruflichen Schulen (Sekundarstufe II) beziehungsweise in deren beiden beruflichen Fachrichtungen oder in deren beiden sonderpädagogischen Förderschwerpunkten und in dem Unterrichtsfach/Lernbereich beziehungsweise in der beruflichen Fachrichtung, bei einem Doppelfach in deren beiden Schwerpunkten (doppelter Umfang der nach den jeweils aktuellen Beschlüssen der Kultusministerkonferenz für den jeweiligen Lehramtstyp festgelegten fachdidaktischen und fachwissenschaftlichen Anteile eines Fachs) die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber nicht höher ist als die Zahl der Ausbildungsplätze (Fächer ohne Zulassungsbeschränkung). Im Übrigen erfolgt die Zuteilung der Ausbildungsplätze eines Fachs mit Zulassungsbeschränkung grundsätzlich nach dem Gesamtergebnis der Ersten Staatsprüfung oder des Master of Education; sobald einer der beiden Schwerpunkte eines Doppelfachs einer Zulassungsbeschränkung unterliegt, ist dieses als zwei Fächer mit Zulassungsbeschränkung zu behandeln. Das Nähere regelt das Ministerium für Bildung und Kultur durch Rechtsverordnung, die insbesondere die Möglichkeiten der Notenverbesserung durch Anrechnung von Wartezeiten, von Zivildienst-, Bundesfreiwilligendienst-, Kindererziehungszeiten oder ähnlichen Zeiten, von anerkannten Auslandsaufenthalten und Regelungen zum Verfahren enthält. Bei den Lehrämtern an allgemein bildenden Schulen haben Bewerberinnen und Bewerber, für deren weiteres Fach keine Zulassungsbeschränkung gilt, Vorrang vor anderen Bewerberinnen und Bewerbern.
Wartelisten werden nicht geführt. Abgelehnte Bewerberinnen und Bewerber müssen jeweils erneut an dem Verfahren teilnehmen.