§ 25 DSchG SL 2018
1Der Landesdenkmalrat berät die Oberste Denkmalbehörde und das Landesdenkmalamt. 2Er beobachtet den Denkmalschutz und die Denkmalpflege im Saarland und fördert deren Entwicklung durch Stellungnahmen, Anregungen und Empfehlungen.
1Im ersten Jahr einer jeden Legislaturperiode erstattet er der Landesregierung einen Bericht über die Situation des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege im Saarland. 2Dieser Bericht wird von der Obersten Denkmalbehörde veröffentlicht.
1Der Landesdenkmalrat wird über die Entwicklung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege im Saarland durch die Oberste Denkmalbehörde regelmäßig informiert. 2Vor der Eintragung von Baudenkmälern und unbeweglichen Bodendenkmälern in die Denkmalliste (§ 4), der Bescheidung eines Antrags auf Zerstörung oder Beseitigung und vor der Löschung eines Eintrags, vor der Unterschutzstellung beweglicher Kulturdenkmäler nach § 3 Absatz 2 sowie dem Erlass von Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz ist der Landesdenkmalrat anzuhören.
[1]Die Oberste Denkmalbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Anzahl der Mitglieder, die Zusammensetzung, die Amtszeit und die Geschäftsführung des Landesdenkmalrates sowie über eine Entschädigung der Mitglieder des Landesdenkmalrates zu regeln.