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Das Amt der Beamtenbeisitzerin oder des Beamtenbeisitzers erlischt, wenn
sie oder er im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist,
im Disziplinarverfahren gegen sie oder ihn unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme mit Ausnahme eines Verweises ausgesprochen worden ist,
sie oder er in ein Amt außerhalb des Bezirks, für den das Gericht zuständig ist, versetzt wird,
das Beamtenverhältnis endet oder
die Voraussetzungen für das Amt des Beamtenbeisitzers nach § 46 Abs. 3 Satz 1 von Anfang an nicht vorlagen.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 tritt das Erlöschen des Amtes der Beamtenbeisitzerin oder des Beamtenbeisitzers mit Ablauf eines Monats nach Zustellung der Versetzungsverfügung ein.
In besonderen Härtefällen kann die Beamtenbeisitzerin oder der Beamtenbeisitzer auch auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amtes entbunden werden. Über den Antrag entscheidet die vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Kammer durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Der Beamtenbeisitzer ist von seinem Amt zu entbinden, wenn
Der Beamtenbeisitzer oder die Beamtenbeisitzerin ist von seinem oder ihrem Amt zu entbinden, wenn
Eine Beamtenbeisitzerin oder ein Beamtenbeisitzer ist auch ausgeschlossen, wenn sie oder er der Dienststelle der Beamtin oder des Beamten angehört.
gegen die Richterin oder den Richter im Strafverfahren eine Freiheitsstrafe oder im Disziplinarverfahren ein Verweis oder eine schwerere Disziplinarmaßnahme…
Endet das Beamtenverhältnis, so enden, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die der Beamtin oder dem…
Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, welche die Beamtin oder der Beamte bei Eintritt der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.