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Die Landesbeamtenbeisitzerin oder der Landesbeamtenbeisitzer ist von ihrem oder seinem Amt zu entbinden, wenn
sie oder er im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist,
im Disziplinarverfahren gegen sie oder ihn unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme, mit Ausnahme eines Verweises, ausgesprochen worden ist,
sie oder er den dienstlichen Wohnsitz im Freistaat Sachsen verliert,
das Beamtenverhältnis endet oder
die Voraussetzungen nach § 47 Absatz 1 von Anfang an nicht vorlagen.
In besonderen Härtefällen kann die Landesbeamtenbeisitzerin oder der Landesbeamtenbeisitzer auch auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amts entbunden werden.
Für die Entscheidung gilt § 24 Absatz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
Der Beamtenbeisitzer ist von seinem Amt zu entbinden, wenn
im Disziplinarverfahren gegen ihn oder sie unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme mit Ausnahme eines Verweises ausgesprochen worden ist,
im Disziplinarverfahren gegen sie oder ihn unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme mit Ausnahme eines Verweises ausgesprochen worden ist,
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
Wird eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der früher in einem anderen Dienstverhältnis bei einem Dienstherrn im Freistaat Sachsen gestanden hat, aus dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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