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Mitglieder der Kammer für Disziplinarsachen sind die oder der Vorsitzende, ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, weitere Berufsrichterinnen und Berufsrichter sowie Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer als ehrenamtliche Richterinnen und Richter.
Die Berufsrichterinnen und Berufsrichter müssen auf Lebenszeit ernannt sein und das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben.
Die Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer müssen auf Lebenszeit oder Zeit ernannte Beamtinnen und Beamte sein, die das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben und bei ihrer Ernennung ihren dienstlichen Wohnsitz im Kammerbezirk haben. Sie werden nach den für ehrenamtliche Richterinnen und Richter geltenden Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung berufen; dabei ist § 47 Absatz 4 zu berücksichtigen. Die obersten Landesbehörden und die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände der Beamtinnen und Beamten können Vorschläge machen. Für Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 1 Abs. 3 wird das Vorschlagsrecht von den obersten Bundesbehörden und den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände der Beamtinnen und Beamten ausgeübt.
Die Vorschriften des Landesbeamtenversorgungsgesetzes über die Unfallfürsorge und § 82 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes finden auf einen Unfall entsprechende Anwendung, den eine Beamtenbeisitzerin oder ein Beamtenbeisitzer in Ausübung oder infolge der Tätigkeit als Mitglied einer Kammer für Disziplinarsachen erleidet. Das Land erstattet dem Dienstherrn dessen Aufwendungen insoweit, als sie die Besoldung oder die sich nach den allgemeinen Vorschriften ergebende Versorgung übersteigen.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Die Kammer für Disziplinarsachen entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei Beamtenbeisitzern als ehrenamtlichen Richtern, wenn nicht ein…
1Die Kammer für Disziplinarsachen entscheidet in der Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen und zwei Beamtenbeisitzern oder Beamtenbeisitzerinnen als…
Für die Angelegenheiten der Richterinnen und Richter treten im Landespersonalausschuss (§ 94 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) in…
1Die Beamtenbeisitzer und Beamtenbeisitzerinnen sind bei der ersten Dienstleistung von dem oder der Vorsitzenden der Kammer für Disziplinarsachen auf die…
1Die Beamtenbeisitzer und Beamtenbeisitzerinnen werden durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Senats für Disziplinarsachen aus den Beamten und…
Die nichtständigen Beisitzerinnen und Beisitzer nach § 74 Absatz 1 Satz 1 und § 76 Absatz 3 müssen auf Lebenszeit berufene Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.