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Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen des öffentlichen Verkehrs hat einen Betriebsleiter zu bestellen, der für die sichere und ordnungsgemäße Vorhaltung der Eisenbahninfrastruktur und die Einhaltung der diese Anlage betreffenden Rechtsvorschriften und Anordnungen verantwortlich ist (Oberster Betriebsleiter). Außerdem ist mindestens ein Stellvertreter zu bestellen.
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen des öffentlichen Verkehrs hat einen Betriebsleiter zu bestellen, der für die sichere und ordnungsgemäße Betriebsführung und die Einhaltung der den Betrieb betreffenden Rechtsvorschriften und Anordnungen verantwortlich ist (Oberster Betriebsleiter). Außerdem ist mindestens ein Stellvertreter zu bestellen.
Eisenbahnen, die sowohl Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen als auch eine Eisenbahninfrastruktur betreiben, brauchen nur einen Betriebsleiter und Stellvertreter zu bestellen, die die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 wahrnehmen.
Die Bestellung zum Obersten Betriebsleiter und Stellvertreter bedarf der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß die vorgesehene Person unzuverlässig ist oder wenn deren fachliche Eignung nicht nachgewiesen ist.
Das Eisenbahnunternehmen hat unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit nach Maßgabe der vom Ministerium für Wirtschaft und Arbeit erlassenen Richtlinien…
Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Inland, ausgenommen diejenigen, die einer Sicherheitsbescheinigung nach § 7a Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes…
Der Anschlußinhaber kann einen Eisenbahnbetriebsleiter bestellen, der für die Einhaltung der Vorschriften zu sorgen hat. Für Anschlußbahnen, auf denen der…
Der Anschlussinhaber kann einen Eisenbahnbetriebsleiter bestellen. Für Anschlussbahnen, auf denen der Anschlussinhaber den Eisenbahnbetrieb mit Triebfahrzeugen…
Das Eisenbahnunternehmen hat eine dazu befähigte Person zu bestellen, die den Betriebsdienst zu leiten und zu überwachen hat (Eisenbahnbetriebsleitung). Das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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