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Wasserpflanzen, Fischlaich und Fischnährtiere dürfen, soweit das Bundesnaturschutzgesetz und das Saarländische Naturschutzgesetz dies zulassen, nur mit Erlaubnis der fischereiausübungsberechtigten Person aus dem Wasser entnommen werden. Nach § 50 Absatz 1 und 2 des Saarländischen Fischereigesetzes ist die Entnahme für Zwecke der amtlichen Prüfung der Gewässergüte, der Feststellung der Gewässerbeschaffenheit sowie für biologische Untersuchungen im Rahmen von Forschung, Lehre und der Gewässerbewirtschaftung erlaubt. Der Fischereiausübungsberechtigte ist hierüber zu informieren.