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Auf Antrag wird über die Entrichtung der Fischereiabgabe einschließlich der Eintragung in das Fischereiregister ein Nachweis ausgestellt. Der Nachweis ist bei Ausübung der Fischerei gemäß § 31 Absatz 1 des Landesfischereigesetzes mitzuführen. Auf Verlangen ist der Nachweis entweder als vom automatisierten Verfahren erzeugtes Dokument in ausgedruckter Form oder lesbar auf einem elektronischen Gerät in Anwendung von § 35 Absatz 3 des Landesfischereigesetzes vorzuzeigen.
Den Gemeinden werden im Rahmen des § 31b des Landesfischereigesetzes innerhalb ihrer Zuständigkeit die personenbezogenen Daten zum automatisierten Abruf zur…
des Nachweises über die entrichtete Fischereiabgabe.
Es wird eine Fischereiabgabe erhoben, die der obersten Fischereibehörde zufließt und nach Anhörung des Beirats für das Fischereiwesen zur Förderung der…
Die Erhebung von Gebühren für den Fischereischein und die Ausstellung eines Nachweises über die Entrichtung der Fischereiabgabe einschließlich der Eintragung in…
Hat der Prüfling die Prüfung bestanden, übermittelt die untere Fischereibehörde die erforderlichen Angaben gemäß § 31a Absatz 2 des Landesfischereigesetzes…
Bei Ausübung der Elektrofischerei sind der Zustimmungsbescheid, der Bedienungsschein und der Zulassungsschein (§ 41 Absatz 2 Nummern 1 und 2) mitzuführen, den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.