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Für Fischereierlaubnisscheine, die länger als vier Wochen gültig sind, sind Vordrucke entsprechend Anlage 5 zu verwenden. Soweit Fischereierlaubnisscheine elektronisch ausgestellt werden, entfällt die in Anlage 5 vorgesehene Unterschriftenzeile.
Wer Erlaubnisscheine nach Absatz 1 ausstellt, hat hierüber Listen entsprechend dem Muster nach Anlage 6 zu führen.
Bei elektronisch ausgestellten Erlaubnisscheinen gemäß § 38 Absatz 1 Satz 2 des Landesfischereigesetzes entfallen die Angaben Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort, wenn die berechtigte Person auf andere Weise nachweist, Inhaberin des Fischereierlaubnisscheins zu sein.
Für Erlaubnisscheine mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als vier Wochen genügt der Nachweis der nummerierten Erlaubnisscheindurchschriften.
Die Angaben gemäß Nummer 2 sind bei einem elektronisch ausgestellten Erlaubnisschein entbehrlich, wenn die berechtigte Person auf andere Weise nachweist,…
Der Erlaubnisschein zum Fischfang muss mindestens folgende Angaben enthalten: Erlaubnisschein und Unterschrift nach Nummer 1 können auch elektronisch erfolgen.
Wer in einem Gewässer, in dem er nicht Fischereiberechtigte oder -berechtigter oder Fischereipächterin oder -pächter ist, die Fischerei ausübt, muss unabhängig…
Ein Fischereierlaubnisvertrag darf nur mit Personen abgeschlossen werden, die Inhaberin oder Inhaber eines gültigen Fischereischeins sind oder die gemäß § 31…
Wer die Fischerei ausübt, muss, unbeschadet des Absatzes 3, Inhaberin oder Inhaber eines gültigen Fischereischeins im Sinne von § 34 sein und diesen auf…
als Jahreserlaubnisschein für die Dauer eines Jahres vom Tag der Ausgabe,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.