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Zuständig für die Erteilung der Fischereischeine, die Erhebung der Fischereiabgabe und die Ausstellung eines Nachweises über die entrichtete Fischereiabgabe einschließlich des Vorhaltens der Daten im Fischereiregister ist das Landesamt. Es betreibt ein elektronisches Verfahren als datenhaltendes und verarbeitendes System zur Unterstützung und Durchführung von automatisierten Abläufen zur Erteilung von Fischereischeinen, Fischereischeinen mit Begleitung, Jahresfischereischeinen und zur Entrichtung der Fischereiabgabe.
Der Antrag auf Erteilung des Fischereischeins sowie der Antrag auf Ausstellung eines Nachweises über die Entrichtung der Fischereiabgabe einschließlich der Eintragung in das Fischereiregister sind unter Nutzung des elektronischen Antragsverfahrens (Onlinedienst) des Landesamtes oder bei der örtlich zuständigen Gemeinde zu stellen. Der Antrag auf Erteilung eines Fischereischeins mit Begleitung kann unter Nutzung des elektronischen Antragsverfahrens oder beim Landesamt gestellt werden.
Die Fischereiabgabe kann unter Nutzung des elektronischen Antragsverfahrens (Onlinedienst) des Landesamtes oder bei der örtlich zuständigen Gemeinde entrichtet werden.
Örtlich zuständige Gemeinde nach den Absätzen 2 und 3 ist die Gemeinde, in der die antragstellende Person ihren ständigen Wohnsitz hat. Hat die antragstellende Person keinen ständigen Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen, ist die Gemeinde zuständig, auf deren Gebiet sie die Fischerei ausüben will. Erfolgt die Antragstellung bei der örtlich zuständigen Gemeinde, übermittelt diese die Daten an das Fischereiregister mithilfe des elektronischen Verfahrens nach Absatz 1 Satz 2.
Der Fischereischein, der Jahresfischereischein und der Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe können vollständig durch das elektronische Verfahren als automatische Einrichtung erteilt werden, sofern kein Anlass besteht, den Einzelfall durch eine Amtsträgerin oder einen Amtsträger zu bearbeiten.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Das Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung Nordrhein-Westfalen (Landesamt) und die Gemeinden nutzen das elektronische Verfahren jeweils für ihren…
Den Gemeinden werden im Rahmen des § 31b des Landesfischereigesetzes innerhalb ihrer Zuständigkeit die personenbezogenen Daten zum automatisierten Abruf zur…
Es wird eine Fischereiabgabe erhoben, die der obersten Fischereibehörde zufließt und nach Anhörung des Beirats für das Fischereiwesen zur Förderung der…
Als datenhaltendes elektronisches Verwaltungsverzeichnis unterstützt das Fischereiregister die Fischereibehörden, das Landesamt für Verbraucherschutz und…
datenschutzrechtliche Bestimmungen für die Nutzung des elektronischen Verfahrens und des Fischereiregisters sowie des automatisierten Verfahrens erlassen.
Hat der Prüfling die Prüfung bestanden, übermittelt die untere Fischereibehörde die erforderlichen Angaben gemäß § 31a Absatz 2 des Landesfischereigesetzes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.