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Stellnetze, Hamen, Ankerkuilen und Reusen, die im Flussbett oder am Ufer befestigt oder verankert sind, sind ständige Fischereivorrichtungen im Sinne des § 48 Absatz 1 des Landesfischereigesetzes.
„Stellnetze“ jede Art von Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetz, das am Meeresboden verankert ist, sodass die Fische hineinschwimmen und sich dann darin…
Fischereifahrzeuge, die Langleinen und Stellnetze verwenden, führen an Bord Geräte zur vorsichtigen Behandlung, Befreiung und Aussetzung mit, die darauf…
Während der Dauer der Schonzeiten müssen ständige Fischereivorrichtungen in Gewässern beseitigt oder abgestellt sein. Die Fischereibehörde kann Ausnahmen…
Fischereivorrichtungen und Reusen, die so tief unter Wasser liegen, dass zwei Drittel der Wassertiefe frei bleiben, gelten nicht als Versperrung des Gewässers…
entgegen § 48 Abs. 1 Satz 1 ein Gewässer durch ständige Fischereivorrichtungen auf mehr als die halbe Breite versperrt,
Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Rechte auf Benutzung ständiger Fischereivorrichtungen sowie auf Gebrauch eines anderen bestimmten Fangmittels…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.