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Verboten ist
das Fischen bei Nacht,
das Reißen, Stechen und Harpunieren sowie die Anwendung anderer nicht waidgerechter Maßnahmen und Angelmethoden,
der Gebrauch von gefärbten Maden und gefärbtem Anfütterungsmaterial sowie Zuckmückenlarven,
das Angeln mit lebenden Köderfischen und mit anderen lebenden Wirbeltieren,
das gleichzeitige Angeln mit mehr als zwei Ruten sowie
das Fischen mit der Handangel, das von vornherein auf das Zurücksetzen von gefangenen Fischen ausgerichtet ist (Catch & Release).
Als Nachtzeit gemäß Absatz 1 Nummer 1 gilt: vom 1. November bis 31. März die Zeit von 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr und vom 1. April bis 31. Oktober die Zeit von 23.00 Uhr bis 5.00 Uhr.
Die Verbote des Absatzes 1 Nummern 2 bis 6 gelten auch für geschlossene Gewässer. Das Verbot nach Absatz 1 Nummer 1 gilt für geschlossene Gewässer ab 5 ha.
Der Fischereiverband Saar kann in begründeten Ausnahmefällen das Nachtfischverbot, bei Bedarf mit Auflagen, aufheben.
Die Tötung von Fischen hat tierschutzgerecht nach Maßgabe der Tierschutz-Schlachtverordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2982) zu erfolgen. Insbesondere ist es verboten, ihnen mehr als unvermeidbare Schmerzen oder Leiden zuzufügen.