LFO — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungSachgebietForstwirtschaft, Naturschutz, Jagdwesen und Fischerei§ 11 LFOKöderfischeVerordnung zur Durchführung des Saarländischen Fischereigesetzes (Landesfischereiordnung - LFO) Vom 5. Februar 2020 § 10§ 12 Leichte SpracheEinfache Sprache BarrierefreiKI-Hinweise anzeigen(1)Es dürfen nur tote Köderfische verwendet werden. Diese müssen aus dem Gewässer stammen, in dem der Fischfang ausgeübt wird.(2)Nach den §§ 2, 4 und 5 geschützte Fischarten dürfen nicht als Köderfische verwendet werden. Hilfreich:0 Nicht hilfreich:0