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Die Zustimmung kann versagt werden, wenn für den Fischereiverband Saar erkennbar ist, dass eine Gefährdung des angemessenen Fischbestandes, der übrigen Tierwelt, der Ufervegetation sowie der Vegetation in den an das Gewässer grenzenden Grundstücken eintreten und diese Gefährdung nicht durch Bedingungen und/oder Auflagen ausgeschlossen werden kann.
Soweit erforderlich, ist die Zustimmung mit den erforderlichen Bedingungen und Auflagen zur Verhinderung einer Gefährdung gemäß Absatz 1 zu versehen.
Von einer Gefährdung im Sinne des § 39 Absatz 4 des Saarländischen Fischereigesetzes in Verbindung mit Absatz 1 ist insbesondere bei solchen Veranstaltungen auszugehen, an denen auch Personen teilnehmen, die nur aufgrund eines Tageserlaubnisscheines fischereiausübungsberechtigt sind (offene Veranstaltungen). Das Gleiche gilt, wenn
Veranstaltungen zwischen dem 1. Januar und dem 31. Mai durchgeführt werden,
Veranstaltungen länger als vier Stunden dauern,
mehr als zwei Veranstaltungen jährlich durchgeführt werden,
der Zeitraum zwischen zwei Veranstaltungen am gleichen Gewässer weniger als vier Wochen beträgt,
mehr als 200 Personen oder mehr Personen als die Zahl, die sich ergibt durch die Teilungteilnehmen,mehr als
zwei Liter fütterungsfähiges Anfütterungsmaterial bei stehenden Gewässern oder
der Gesamtuferlänge in Metern durch vier bei stehenden Gewässern,
vier Liter fütterungsfähiges Anfütterungsmaterial bei fließenden Gewässern je Teilnehmer verwendet werden,
der Gesamtuferlänge in Metern durch zehn bei fließenden Gewässern,
Veranstaltungen an fließenden Gewässern dritter Ordnung durchgeführt werden.
Veranstaltungen, an denen nur Personen teilnehmen, die an dem Gewässer fischereiausübungsberechtigt sind (vereinsinterne Veranstaltungen), sind erst anmeldepflichtig und bedürfen der Zustimmung des Fischereiverbandes Saar, wenn 25 oder mehr Personen teilnehmen. Sie können auch in der Zeit zwischen dem 1. Januar und 31. März und an fließenden Gewässern der dritten Ordnung durchgeführt werden. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang des Antrages die Zustimmung verweigert ist. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn
am gleichen Gewässer mehr als insgesamt fünf Veranstaltungen im Jahr durchgeführt werden,
an fließenden Gewässern dritter Ordnung mehr als eine Veranstaltung im Jahr durchgeführt wird.
Bei fließenden Gewässern gilt Absatz 3 für den jeweils für das gemeinsame Fischen vorgesehenen Gewässerabschnitt.
Die Gewässerabschnitte werden entsprechend den örtlichen Gegebenheiten für Gewässer erster und zweiter Ordnung von der Fischereibehörde festgelegt. Bei fließenden Gewässern dritter Ordnung entspricht der Gewässerabschnitt der Pachtstrecke.