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Der Fischereischein kann Personen versagt werden,
die wegen Fischwilderei oder wegen vorsätzlicher Beschädigung von Anlagen, Fahrzeugen, Geräten oder Vorrichtungen, die der Fischerei oder der Fischzucht dienen, oder von Wasserbauten rechtskräftig verurteilt worden sind,
die wegen Fälschung eines Fischereischeins oder einer sonstigen zur Ausübung der Fischerei erforderlichen Bescheinigung rechtskräftig verurteilt worden sind,
die in den letzten drei Jahren wegen Übertretung fischereirechtlicher Vorschriften oder wegen Tierquälerei rechtskräftig verurteilt worden sind.
Aus den Gründen des Absatzes 2 Nummern 1 bis 3 kann der Fischereischein nicht mehr versagt werden, wenn ein strafvermerkfreies Führungszeugnis vorgelegt wird.
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;
die erforderliche Sachkenntnis nicht besitzt oder
Der Fischereischein kann Personen versagt werden,
Bei Beantragung des Fischereierlaubnisscheins hat der Antragsteller zu versichern, dass Versagungsgründe gemäß Absatz 1 nicht vorliegen.
infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.