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Die Zustimmung nach § 40 wird nur auf Antrag erteilt.
Voraussetzungen für die Erteilung der Zustimmung sind
der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem von der Fischereibehörde anerkannten Lehrgang über Elektrofischerei (Bedienungsschein),
die Bestätigung durch einen behördlich zugelassenen und anerkannten Elektrosachverständigen, dass das Elektrofischereigerät den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den Bestimmungen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE) entspricht und Schädigungen der Fischerei ausschließt (Zulassungsschein),
der Nachweis einer nach Zeit und Höhe abgeschlossenen Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden für Risiken im Zusammenhang mit der Ausübung der Elektrofischerei nach der Mindestversicherungssumme der Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge,
die schriftliche oder elektronische Zustimmungserklärung des Fischereiberechtigten oder Fischereipächters des Gewässers, in dem die Elektrofischerei ausgeübt werden soll, sofern der Antragsteller nicht selbst Inhaber eines Eigenfischereibezirks, Fischereipächter oder Inhaber einer Fischzucht ist. Die Befugnisse des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz sowie des Fischereiverbandes Saar nach § 50 des Saarländischen Fischereigesetzes bleiben hiervon unberührt.