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Die Elektrofischerei darf nur von der im Zustimmungsbescheid bezeichneten Person (Elektrofischerin oder Elektrofischer) ausgeübt werden. Die die Elektrofischerei ausübende Person hat die sich aus den Bedienungsvorschriften und den besonderen örtlichen Umständen ergebenden Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Sie hat mindestens eine Person als Hilfskraft hinzuzuziehen.
Zur Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustandes hat die Elektrofischerin oder der Elektrofischer das zugelassene Elektrofischereigerät im Abstand von zwei Jahren von einer der in § 41 Absatz 2 Nummer 2 genannten Prüfstellen auf seine Sicherheit überprüfen zu lassen. Von der Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die dem Zulassungsschein beizufügen ist. Die Niederschrift kann auch elektronisch gefertigt werden.