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Die bisher den Staatlichen Forstämtern durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zugewiesenen Aufgaben gehen auf das Ministerium für Umwelt als Forstbehörde über. Dieses kann sich zur Erfüllung dieser Aufgaben, soweit rechtlich zulässig, des Landesforstbetriebs bedienen.
Die auf Absatz 1 beruhenden Teile der durch dieses Gesetz geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung weiterhin durch Rechtsverordnung geändert und aufgehoben werden.