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Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bei den Staatlichen Forstämtern, dem Forstlichen Berufsbildungszentrum und der Forstplanungsanstalt tätigen Beamtinnen und Beamten, Angestellten und Arbeiterinnen und Arbeiter einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung dort Beschäftigten gehören ab diesem Zeitpunkt dem Landesforstbetrieb an.
§ 116 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 1989 (Amtsbl. S. 413), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. November 1997 (Amtsbl. 1998 S. 102), ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der bisherige Hauptpersonalrat der Staatsforstverwaltung die Geschäfte der Personalvertretung weiterführt, bis die neue Personalvertretung gewählt ist.