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Die zuständige Behörde kann ausnahmsweise auf Antrag
den Träger einer Einrichtung nach § 1a Absatz 1 von den Anforderungen des § 9 und der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 befreien, wenn die Mitwirkung in anderer Weise gesichert ist, oder teilweise befreien, wenn die Konzeption der Einrichtung die Erfüllung von Anforderungen nicht erforderlich macht,
den Träger einer Einrichtung nach § 1a Absatz 1 oder 2 von einzelnen Anforderungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ganz oder teilweise befreien, wenn dies zur Weiterentwicklung bestehender oder zur Erprobung neuer Einrichtungsformen erforderlich ist, ein fachlich qualifiziertes Gesamtkonzept vorgelegt wird und eine den Zielen dieses Gesetzes entsprechende Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner sichergestellt ist.
Die Entscheidung der zuständigen Behörde ergeht durch Bescheid und ist auf höchstens vier Jahre zu befristen. Die zuständige Behörde kann die Erprobungsregelung jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen. Ein wichtiger Grund für den Widerruf liegt insbesondere vor, wenn der Träger Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Die Rechte zur Überwachung nach den §§ 11 bis 15 bleiben unberührt. Die zuständige Behörde kann weitere Behörden beteiligen. Auf Antrag des Trägers kann die Befreiung auf Dauer erteilt werden, wenn sie sich innerhalb der vier Jahre bewährt hat.
Die Befreiung nach Absatz 1 Nummer 2 kann an die Auflage gebunden werden, dass der Träger die Erprobungsphase wissenschaftlich begleiten und auswerten lässt und den Bericht über die Ergebnisse der Begleitung und Auswertung veröffentlicht.
Der verantwortliche Träger ist verpflichtet, der zuständigen Behörde eine Änderung des Gesamtkonzepts, das Anlass für die Befreiung nach Absatz 1 Nummer 2 war, oder eine Änderung der dem Gesamtkonzept zugrunde gelegten Tatsachen unverzüglich mitzuteilen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben 5.
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