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Die Zahl der Jagdpächter wird bei Jagdbezirken bis zu 300 ha auf zwei beschränkt. In größeren Jagdbezirken ist für jede weiteren vollen 150 ha je ein weiterer Pächter zulässig.
Die Gesamtfläche, auf der einem Jagdpächter die Ausübung des Jagdrechts zusteht, darf nicht mehr als 1.000 Hektar umfassen; hierauf sind Flächen anzurechnen,…
Ein Jagdbezirk bis zu 150 Hektar Größe darf an nicht mehr als zwei Personen verpachtet werden. In größeren Jagdbezirken kann für je weitere angefangene 100…
Die untere Jagdbehörde kann auf Antrag eines Beteiligten im Einzelfalle genehmigen, daß bei Eigenjagdbezirken ein Teil von geringerer als der gesetzlichen…
Ist eine Personenmehrheit oder eine juristische Person Eigentümer oder Nutznießer eines Eigenjagdbezirkes und wird die Jagd weder durch Verpachtung noch durch…
Die Jagdbehörde kann die Verpachtung eines Teils eines Jagdbezirks, der kleiner als die Mindestgröße ist, an den Jagdausübungsberechtigten eines angrenzenden…
die Bestimmungen des § 11 über die maximale Anzahl der Jagdpächter oder angestellten Jäger umgeht;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.