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Im Falle des Todes eines Jagdpächters haben die Erben der unteren Jagdbehörde die jagdausübungsberechtigten Erben unter Beachtung der Vorschrift des § 11 Abs. 1 zu benennen. Ist keiner der Erben jagdpachtfähig (§ 11 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes), so haben die Erben der unteren Jagdbehörde eine oder mehrere jagdpachtfähige Personen als Jagdausübungsberechtigte zu benennen.
Die untere Jagdbehörde kann den Erben eine angemessene Frist zur Benennung der Jagdausübungsberechtigten setzen. Kommen die Erben der Aufforderung innerhalb der Frist nicht nach, so kann die untere Jagdbehörde die zur Ausübung und zum Schutze der Jagd erforderlichen Anordnungen auf Kosten der Erben treffen.
Hat der Jagdpächter infolge eines von ihm nicht zu vertretenden Umstandes keinen gültigen Jagdschein, so hat er, sofern keine Mitpächter vorhanden sind, der für…
Ist der Eigentümer eines Eigenjagdbezirks nicht Inhaber eines Jahresjagdscheins und wird die Jagd weder durch einen Jagdpächter noch durch angestellte Jäger…
Ist eine Personenmehrheit oder eine juristische Person Eigentümer oder Nutznießer eines Eigenjagdbezirkes und wird die Jagd weder durch Verpachtung noch durch…
Die Jagdgenossenschaft, der Eigentümer eines Eigenjagdbezirkes und der Pächter eines Jagdbezirks, im Fall seines Todes sein Erbe, haben der Jagdbehörde…
Kommt die oder der Jagdausübungsberechtigte der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach, so kann die untere Jagdbehörde die erforderlichen Maßnahmen nach dem…
Die dem Pächter nach Absatz 2 obliegende Verpflichtung kann nicht dadurch erfüllt werden, daß eine entgeltliche oder unentgeltliche Jagderlaubnis Inhabern oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.