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Die Berufung von Mitgliedern durch die Hauptversammlung gemäß § 15 des Landwirtschaftskammergesetzes erfolgt auf drei Jahre.
Die ausscheidenden Mitglieder können erneut berufen werden und bleiben so lange in ihrer Stellung, bis die Hauptversammlung die neuen Mitglieder berufen hat.
Die Mitglieder der Hauptversammlung werden für sechs Jahre gewählt mit der Maßgabe, dass sie alle drei Jahre zur Hälfte nach einer durch die Hauptsatzung…
Die Mitglieder und ihre Stellvertretungen werden von der zuständigen Stelle für vier Jahre berufen. Für die Berufung legt der Berufsbildungsausschuss Vorschläge…
Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für fünf Jahre berufen. Läuft die Amtsdauer nach Ausschreibung einer Prüfung…
Vorschlagsberechtigt für die nach § 15 des Landwirtschaftskammergesetzes zu berufenden Mitglieder der Hauptversammlung sind
Die gewählten Mitglieder der Hauptversammlung haben als weitere Mitglieder der Hauptversammlung zu berufen:
Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle längstens für fünf Jahre berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 1 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.