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Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 6 Abs. 1 oder entgegen § 8 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 eine Anzeige vor der Errichtung oder Änderung einer Sauerstoff-Fernleitung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 eine Sauerstoff-Fernleitung in Betrieb nimmt, bevor sie vom Sachverständigen geprüft und die Bescheinigung hierüber erteilt ist,
entgegen § 7 Abs. 5 Satz 1 den Betrieb einer Sauerstoff-Fernleitung wieder aufnimmt, bevor die Fernleitung vom Sachverständigen geprüft und die Bescheinigung hierüber erteilt ist,
entgegen § 7 Abs. 6 einen Abdruck der Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig übersendet,
entgegen § 11 Satz 1 den Druck nicht absenkt oder den Betrieb der Leitung nicht einstellt,
entgegen § 7 Abs. 5 Satz 2, § 11 Satz 2 oder § 12 Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
einer vollziehbaren Anordnung nach § 4, § 6 Abs. 2, § 7 Absätze 2 bis 4, § 9, § 10 Abs. 2 oder § 15 zuwiderhandelt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einer Höhe von zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
entgegen § 6 oder § 7, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Absatz 8 Satz 2, 3, 4 oder 5 oder einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 oder 3, eine Meldung…
entgegen § 16 Abs. 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig führt,
entgegen § 8 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 4, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht…
eine vollziehbare Auflage nach § 7 Abs. 1 Satz 2, § 9 Abs. 2 Satz 2 oder § 14 Abs. 2 Satz 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt,
entgegen § 25 Absatz 1 die Anlage nach Anordnung nicht beseitigt oder den früheren Zustand nicht wieder herstellt oder entgegen § 25 Absatz 2 Satz 2 seiner…
einer vollziehbaren Anordnung nach § 14 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt oder
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.