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Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
Als Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten:
in der praktischen Prüfung
die Projektmappe nach § 19 Absatz 2 und 3,
die Präsentation des Konzepts der Projektmappe nach § 19 Absatz 4 und 5,
das Fachgespräch nach § 19 Absatz 4 und 6,
Aus den einzelnen Bewertungen nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis e wird als Bewertung für die praktische Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
die Bewertung der Projektmappe mit 20 Prozent,
die Bewertung der Präsentation des Konzepts der Projektmappe mit 20 Prozent,
die Bewertung des Fachgesprächs mit 10 Prozent,
die Bewertung der Arbeitsaufgabe mit 30 Prozent und
die Bewertung der Gesprächssimulation mit 20 Prozent.
Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
Eine Prüfungsleistung ist zu bewerten:
Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
die Bewertung der Präsentation mit zwei Dritteln und
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.