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Die Gemeinden können durch Satzung
Landschaftsbestandteile gemäß § 29 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes oder Naturdenkmale gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ausweisen oder entsprechend § 21 einstweilig sicherstellen;
Regelungen zur Leinenpflicht von Hunden treffen und
das Betreten der freien Landschaft gemäß § 11 Abs. 4 aus wichtigen Gründen dauerhaft einschränken.§ 20 Abs. 2 bis 4 und § 21 mit Ausnahme von § 20 Abs. 3 Satz 3 sind sinngemäß anzuwenden.
1Die geschützten Landschaftsbestandteile und Naturdenkmale sind vor Ort zu kennzeichnen. 2Die Bezeichnungen „geschützter Landschaftsbestandteil“ und „Naturdenkmal“ dürfen nur für die durch Satzung gemäß Absatz 1 Nr. 1 geschützten Teile von Natur und Landschaft verwendet werden.
1Die Beseitigung von geschützten Landschaftsbestandteilen und Naturdenkmälern sowie alle Handlungen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung führen können, sind nach Maßgabe näherer Regelung durch die Rechtsverordnung gemäß Absatz 1 verboten. 2Ausnahmen von diesem Verbot sind für geschützte Landschaftsbestandteile nur zulässig, wenn sie aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit durchgeführt werden und keine anderen Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit erfolgreich durchgeführt werden konnten. 3Die Gemeinden können für den Fall der Bestandsminderung geschützter Landschaftsbestandteile die Pflicht zu angemessenen und zumutbaren Ersatzleistungen festlegen. Abschnitt 5 Naturschutz als ehrenamtliche Aufgabe Unterabschnitt 1 Mitwirkung von Vereinen
In der Satzung können weitere Ausnahmen oder Ausnahmegenehmigungstatbestände geregelt werden.
Die Erklärung nach § 22 Abs. 1 BNatSchG von Teilen von Natur und Landschaft als Naturdenkmal erfolgt durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung. Über § 28 Abs.…
Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist Der Schutz kann…
Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals führen können, sind nach…
Naturschutzgebiete, Nationalparke, Biosphärenreservate, Landschaftsschutzgebiete und Naturdenkmale sind zu kennzeichnen. Die Bezeichnungen und ihre Kennzeichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.