Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die monatlichen Sonderzahlungen nach § 4 Absatz 2 werden nur gewährt, wenn
das Dienst-, Anwärter-, Referendar- oder öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis in dem jeweiligen Kalendermonat besteht und
mindestens an einem Tag dieses Kalendermonats ein Anspruch auf Dienstbezüge, Anwärterbezüge oder Unterhaltsbeihilfe besteht.
Der Anspruch auf die monatlichen Sonderzahlungen nach § 4 Absatz 3 besteht, wenn in dem jeweiligen Kalendermonat mindestens an einem Tag ein Anspruch auf laufende dauerhafte Versorgungsbezüge besteht.