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Einrichtungen des Landes, insbesondere Institute, Archive, Untersuchungsanstalten, Schulen, Ausbildungsstätten, Forschungsanstalten und zentrale Forschungseinrichtungen, Kuranstalten und sonstige nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten, die einen eigenen Bestand an Personal und sachlichen Mitteln haben, werden - vorbehaltlich der besonderen hierfür geltenden Vorschriften - von den obersten Landesbehörden im Rahmen ihres Geschäftsbereichs errichtet. Die obersten Landesbehörden können ihre Dienst- oder Fachaufsicht auf nachgeordnete Behörden übertragen.
Die einzelnen Einrichtungen müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.
Die einzelnen Einrichtungen müssen sich aus dem Haushaltsplan des Landes ergeben.
Den Behörden, Einrichtungen und Landesbetrieben werden die Befugnisse nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung und den dazugehörigen…
die Einrichtungen des Landes (§§ 14, 14a des Landesorganisationsgesetzes), die unmittelbar einer obersten Landesbehörde nachgeordnet sind, bei Wehrpflichtigen…
Die Untersuchungsanstalten werden auf der Grundlage dieses Gesetzes errichtet und unter eigener Verantwortung verwaltet. Die Untersuchungsanstalten können ihre…
Einrichtungen des Landes im Sinne des § 14 des Landesorganisationsgesetzes, soweit diese an das Landesverwaltungsnetz angeschlossen sind,
Unter der Verantwortung eines Fachbereichs oder mehrerer Fachbereiche können wissenschaftliche Einrichtungen errichtet werden, soweit dies zweckmäßig ist.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.