§ 15 SächsAPOAHaftSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Abschiebungshaft
Die Landesdirektion Sachsen ist Prüfungsbehörde. Sie bereitet die Prüfung vor und führt diese durch.
§ 3 Abs. 1 SächsDolmPrüfVOSächsische Dolmetscherprüfungsverordnung
Prüfungsbehörde ist das Landesamt für Schule und Bildung.
§ 21 Abs. 1 SächsAPOStFSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Staatsfinanzverwaltungsdienst
Prüfungsbehörde ist das Landesamt für Steuern und Finanzen. Die Durchführung der Prüfungen obliegt dem Landesamt für Steuern und Finanzen. Die Organisation der…
§ 4 Abs. 1 SächsFAssVOSächsische Fachassistentenverordnung
Prüfungsbehörde ist das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt.
Art. 4 Nr. 10 Buchst. b SN-9274Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Lehramtsprüfungsordnung I und anderer Verordnungen
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Für Prüfungsangelegenheiten ist die Sächsische Bildungsagentur zuständig.”