§ 15 LOG
Prüfungsämter und Prüfungsausschüsse
Die Stellung der Behörden und Einrichtungen, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften Prüfungen von Personen abnehmen, bleibt unberührt. III. Gemeinden und Gemeindeverbände
Die Stellung der Behörden und Einrichtungen, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften Prüfungen von Personen abnehmen, bleibt unberührt. III. Gemeinden und Gemeindeverbände