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Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die rechtmäßige und zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben.
Die Fachaufsicht führen
die obersten Landesbehörden im Rahmen ihres Geschäftsbereichs über die Landesmittelbehörden, Landesämter, unteren Landesbehörden im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 sowie über die Landkreise, den Regionalverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte, soweit diese staatliche Aufgaben erfüllen,
die Landesmittelbehörden über die ihnen nachgeordneten unteren Landesbehörden im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1; die obersten Landesbehörden führen zugleich im Rahmen ihres Geschäftsbereichs die oberste Fachaufsicht über diese unteren Landesbehörden,
die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken über die Gemeinden, soweit sie staatliche Aufgaben erfüllen.
In Ausübung der Fachaufsicht können die Fachaufsichtsbehörden sich unterrichten, Weisungen erteilen und bei Gefahr im Verzuge oder auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung die Befugnisse der ihrer Fachaufsicht unterstehenden Behörden selbst ausüben.
Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die recht- und ordnungsmäßige Erledigung der Aufgaben der nachgeordneten Ordnungsbehörden und der Polizei und auf die…
Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die Sicherstellung der rechtmäßigen und zweckmäßigen Aufgabenwahrnehmung. Die Aufsichtsbehörden können sich insbesondere…
Die Zuständigkeit zur Ausübung der Fachaufsicht bestimmt sich nach den hierfür geltenden besonderen Rechtsvorschriften. Soweit solche Rechtsvorschriften nicht…
die obersten Landesbehörden im Rahmen ihres Geschäftsbereichs über die Landesoberbehörden und Landesmittelbehörden,
Die nachgeordneten Landesbehörden unterstehen der Dienstaufsicht und der Fachaufsicht.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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