§ 8 LOG
Untere Landesbehörden sind Behörden, die
einer Landesmittelbehörde nachgeordnet oder
unmittelbar einer obersten Landesbehörde nachgeordnet und nur für einen Teil des Landes zuständig sind.
1Untere Landesbehörden sind die Landräte und der Regionalverbandsdirektor als untere staatliche Verwaltungsbehörden sowie das Bergamt Saarbrücken, die Finanzämter. 2In der Landeshauptstadt Saarbrücken, den kreisfreien Städten und den Mittelstädten erfüllen die Oberbürgermeister die ihnen übertragenen Aufgaben der unteren staatlichen Verwaltungsbehörden.
Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass zum Zweck einer Vereinfachung der Verwaltung oder einer Verbesserung der Verwaltungsleistung für bestimmte Aufgaben eine untere Landesbehörde für den Bezirk mehrerer unterer Landesbehörden zuständig ist.
1Untere Landesbehörden anderer als der in Absatz 2 genannten Art dürfen nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes errichtet werden. 2Für die Auflösung, Eingliederung und Aufgabenübertragung gilt § 7 Abs. 3 entsprechend.