§ 21 LOG
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Die §§ 18 bis 20 gelten entsprechend für Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. V. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Die §§ 18 bis 20 gelten entsprechend für Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. V. Schluss- und Übergangsbestimmungen