Gesetze
Gesetz wird geladen …
Für die Angehörigen der dem Ministerium der Justiz unterstellten Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsanstalten wird keine Jugend- und Auszubildendenvertretung nach Teil 1 Kapitel 5 dieses Gesetzes gebildet. Die besonderen Belange der Jugendlichen und Auszubildenden werden von dem nach § 115 Absatz 1 gebildeten Hauptpersonalrat wahrgenommen. Kapitel 9 Finanzverwaltung