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Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes im Landesvermessungsamt und in den Katasterämtern tätigen Beamtinnen und Beamten, Angestellten und Arbeiterinnen und Arbeiter einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung dort Beschäftigten gehören ab diesem Zeitpunkt dem Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen an.
§ 116 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 1989 (Amtsbl. S. 413), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 3. Juli 1996 (Amtsbl. S. 674), ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vorstand des bisherigen Hauptpersonalrats der Kataster- und Vermessungsverwaltung die Geschäfte der Personalvertretungen weiterführt, bis die neue Personalvertretung gewählt ist.