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Für die in § 27 Absatz 1 genannten Personen gelten §§ 12 bis 15 entsprechend. Kapitel 4 Braunkohlenpläne
Für die Mitglieder des Braunkohlenausschusses gilt § 11 entsprechend.
Aufwendungen nach Nummer 3 und darüberhinausgehend entsprechend § 7 Absatz 1 Satz 2 des Landesreisekostengesetzes und
Im Übrigen gilt für die Festsetzung von Reisekostenvergütungen § 1 und für die Gewährung von Trennungsentschädigungen Absatz 4 Nummer 4.
Ist ein Verdienstausfall für die Mitglieder nicht eingetreten, gelten §§ 20 und 21 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes in der jeweils geltenden…
Reisekostenvergütung aus Anlass von Dienstreisen.
Für die Benutzung privater Kraftfahrzeuge im Sinne des § 6 Absatz 1 des Landesreisekostengesetzes darf höchstens eine Wegstreckenentschädigung in Höhe der Sätze…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.