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Legen Studierende die Erste Staatsprüfung innerhalb der Regelstudienzeit ab und bestehen sie eine oder beide der mündlichen Prüfungen nicht, gelten die nicht bestandenen Prüfungen als nicht unternommen (Freiversuch). Für Studierende, die im Sommersemester 2020, im Wintersemester 2020/2021, im Sommersemester 2021 oder im Wintersemester 2021/2022 an den in § 2 Absatz 4 Satz 1 genannten Hochschulen oder an anderen Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen in einem lehramtsbezogenen Studiengang eingeschrieben waren, bleiben bei der Ermittlung der Regelstudienzeit nach Satz 1 bei einer Einschreibung in einem oder zwei Semestern des genannten Zeitraums ein Semester und bei einer Einschreibung in drei oder vier Semestern des genannten Zeitraums zwei Semester unberücksichtigt.
Eine unter den Voraussetzungen des Freiversuchs bestandene Prüfung kann zur Notenverbesserung wiederholt werden.