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Die erste Phase der Ausbildung für ein Lehramt im Saarland erstreckt sich auf das einschlägige Studium für ein in § 1 Abs. 1 genanntes Lehramt und die jeweilige Erste Staatsprüfung.
Das Studium für ein Lehramt umfasst das Studium der Lernbereiche der Primarstufe (Studienfächer der Primarstufe) und eines Unterrichtsfaches aus dem Fächerkanon der Stundentafel der Grundschule (Profilfach) oder von zwei Unterrichtsfächern oder von einer beruflichen Fachrichtung und einem allgemein bildenden Unterrichtsfach der beruflichen Schulen (Sekundarstufe II) in fachwissenschaftlicher, fachdidaktischer und schulpraktischer Hinsicht und ein bildungswissenschaftliches Studium.
Das Studium umfasst insbesondere am Ausbildungsziel orientierte fachwissenschaftliche und praxisorientierte Studien (einschließlich Schulpraktika) sowie die entsprechende Grundlegung der Bildungswissenschaften und der Fachdidaktiken. Es dient der Entwicklung grundlegender beruflicher Kompetenzen für Unterricht und Erziehung, Diagnostik und Beratung sowie Schulentwicklung und Qualitätssicherung.
Die Inhalte des Studiums, die in ihm geforderten Leistungen, die wissenschaftliche Arbeit und die Bewertung nach einem Leistungspunktesystem (ECTS-Punkte) richten sich für das von Beginn an lehramtsbezogene Studium nach den aktuellen Beschlüssen der Kultusministerkonferenz und den Bestimmungen der für das Studium und die jeweiligen Prüfungen von der Universität des Saarlandes, der Hochschule für Musik Saar und der Hochschule der Bildenden Künste - Saar erlassenen Ordnungen in der jeweils geltenden Fassung, denen die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde beziehungsweise die für die künstlerischen Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörden im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung und Kultur zugestimmt haben. Studien- und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen im Ausland erbracht worden sind, werden anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen, die sie ersetzen sollen, nachgewiesen wird. Die Gleichwertigkeit nach Satz 2 wird im Einvernehmen mit dem Staatlichen Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen festgestellt. Soweit in den Ordnungen nach Satz 1 keine Regelung getroffen ist, entscheidet das Staatliche Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen.
In das Studium werden Schulpraktika einbezogen. Sie dienen der Berufsorientierung der Studierenden und der Stärkung des Bezugs zur Schulpraxis und werden durch geeignete Lehrveranstaltungen der Hochschulen vor- und nachbereitet. Das Zentrum für Lehrerbildung an der Universität des Saarlandes wirkt organisatorisch und beratend mit. Das Nähere wird in den in Absatz 4 Satz 1 genannten Ordnungen und in einer eigenen Ordnung der Schulpraktika geregelt. Für das Lehramt an beruflichen Schulen (§ 1 Absatz 1 Nummer 4) sind auf die berufliche Fachrichtung bezogene fachpraktische Tätigkeiten abzuleisten gemäß dem Beschluss der Kultusministerkonferenz „Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung für ein Lehramt der Sekundarstufe II (berufliche Fächer) oder für die beruflichen Schulen (Lehramtstyp 5)“ vom 12. Mai 1995, in der jeweils geltenden Fassung.
Die Festlegung der Unterrichtsfächer, der beruflichen Fachrichtungen und der Fächerkombinationen, die an der Universität des Saarlandes, der Hochschule für Musik Saar und der Hochschule der Bildenden Künste - Saar für die Lehramtsstudiengänge gewählt werden können, erfolgt in den in Absatz 4 Satz 1 genannten Ordnungen.
Lehramtsstudierende, die eine Fächerkombination wählen, die an einer saarländischen Hochschule nach Absatz 4 Satz 1 nicht studiert werden kann, können das nicht angebotene Fach oder die nicht angebotene Fachrichtung an einer anderen Hochschule studieren, die in eine Kooperationsvereinbarung zwischen den beteiligten Hochschulen einbezogen ist. Ein dort abgelegter Prüfungsteil wird von dem Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen, bei dem die Anmeldung erfolgt, angerechnet (Prüfungssplitting).
Den zur ordnungsgemäßen Durchführung der studienbegleitenden Hochschulprüfungen gebildeten Prüfungsausschüssen gehören neben von den jeweils betroffenen Hochschulen benannten Vertreterinnen und Vertretern eine von der Geschäftsstelle des Zentrums für Lehrerbildung entsandte Person und die Leiterin oder der Leiter des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen oder eine von ihr oder ihm benannte Vertretung an.
Die Fachendnoten als Ergebnis der an den Hochschulen durchgeführten studienbegleitenden Prüfungen und die Prüfungsnote im Fach Bildungswissenschaften sind wie folgt zu berechnen: Die Einzelnoten aller Module eines Fachs, einer Fachrichtung und der Bildungswissenschaften werden zunächst mit dem Leistungspunktewert des jeweiligen Moduls multipliziert. Die jeweiligen Ergebnisse, bezogen auf das Fach, die Fachrichtung oder die Bildungswissenschaften, werden addiert. Das Ergebnis der Addition wird anschließend durch die Summe der Leistungspunkte der dem Fach, der Fachrichtung oder den Bildungswissenschaften zugehörigen benoteten Module dividiert und bis auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma abgerundet. Die nach Satz 2 bis 4 ermittelten Noten werden zusammen mit der Note für die Wissenschaftliche Arbeit dem Staatlichen Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen auf der Basis des 15-Punkte-Systems nach § 7 mitgeteilt; zusätzliche Belege in Form eines Diploma Supplement und eines Studienkontos (Transcript of Records) sind zu übermitteln. Für die Umrechnung der von den Hochschulen mitzuteilenden Noten in das 15-Punkte-System gelten die Zuordnungen nach Anlage 1.
Die in § 1 Abs. 1 genannten Lehramtsstudiengänge schließen mit der Ersten Staatsprüfung ab. 2. Erste Staatsprüfung