Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Ergebnis der Ersten Staatsprüfung wird dem Prüfling vom Staatlichen Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen mitgeteilt. In begründeten Fällen kann auf seinen Antrag, wenn er die Prüfung bestanden hat, eine vorläufige Bescheinigung über das Ergebnis der Prüfung ausgestellt werden.
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach Anlagen 2.1 bis 2.4. Eine Zweitausfertigung des Zeugnisses ist zu den Prüfungsakten zu nehmen.
Wird die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II (Gymnasien und Gemeinschaftsschulen) in dem mit dem Fach Musik kombinierten Fach gemäß einer in den in § 2 Abs. 4 Satz 1 genannten Ordnungen getroffenen abweichenden Gewichtungsregelung nach den Anforderungen des Lehramtes für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 10) abgelegt, so wird in das Zeugnis nach Anlage 2.3 oder 2.3a ein entsprechender Hinweis aufgenommen.
Die Zeugnisse werden von der Leiterin oder dem Leiter des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen oder einer oder einem Beauftragten des Ministeriums für Bildung und Kultur unterschrieben und mit dem Dienstsiegel versehen.
Ist die Prüfung erstmals nicht bestanden, erhält der Prüfling einen schriftlichen Bescheid, in dem ihm mitgeteilt wird, welche Wiederholungsprüfungen abzulegen sind. Ist die Erste Staatsprüfung endgültig nicht bestanden, erhält der Prüfling eine Bescheinigung nach Anlagen 3.1 bis 3.4.
Rechenfehler sind jederzeit, auch von Amts wegen, vom Staatlichen Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen zu berichtigen. Das Datum der Berichtigung ist in den Prüfungsakten zu vermerken. Ein unrichtiges Zeugnis ist durch ein richtiges zu ersetzen.
Spätestens mit dem Zeugnis oder der Bescheinigung werden dem Prüfling die zusätzlichen Belege nach § 2 Abs. 9 Satz 5 ausgehändigt.