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Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2007 in Kraft.
Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2024/25 bis einschließlich zum Sommersemester 2029 einen lehramtsbezogenen Masterstudiengang für das Lehramt nach § 1 Absatz 2 an der Universität des Saarlandes erstmals aufgenommen haben oder aufnehmen oder einen an anderen Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen ab dem Wintersemester 2024/25 begonnenen lehramtsbezogenen Masterstudiengang für das Lehramt nach § 1 Absatz 2 an der Universität des Saarlandes fortsetzen. Studierende, die ein Studium für ein Lehramt nach § 1 Absatz 1 vor dem 1. Oktober 2025 begonnen haben, setzen ihr Studium nach § 2 Absatz 5 Satz 5 und 6 und § 4 Absatz 3 Nummer 6 der Lehramtsprüfungsordnung I vom 18. März 2008 (Amtsbl. S. 548), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. September 2021 (Amtsbl. I S. 2166), fort.
Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2007/2008 ein Studium für das Lehramt an beruflichen Schulen an den in § 2 Abs. 4 Satz 1 genannten Hochschulen erstmals aufgenommen haben oder aufnehmen oder ein an anderen Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen ab dem Wintersemester 2007/2008 begonnenes Studium für das Lehramt an beruflichen Schulen an den in § 2 Abs. 4 Satz 1 genannten Hochschulen fortsetzen.
Für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2021/2022 an den in § 2 Abs. 4 Satz 1 genannten Hochschulen ein Studium für das Lehramt für die Primarstufe erstmals aufnehmen oder ein an anderen Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen begonnenes Studium für das Lehramt für die Primarstufe fortsetzen, gilt diese Verordnung in der ab dem 1. Oktober 2021 jeweils geltenden Fassung.
Für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2012/2013 an den in § 2 Abs. 4 Satz 1 genannten Hochschulen ein Studium für das Lehramt für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 10) oder für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II (Gymnasien und Gemeinschaftsschulen) erstmals aufgenommen haben oder aufnehmen oder ein an anderen Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen ab dem Wintersemester 2012/2013 begonnenes Studium für das Lehramt für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 10) oder für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II (Gymnasien und Gemeinschaftsschulen) fortsetzen, gilt diese Verordnung in der ab dem 1. Oktober 2012 jeweils geltenden Fassung.
Studierende für das Lehramt für die Primarstufe, die ihr Studium zwischen dem 1. Oktober 2015 und dem 30. September 2021 an den in § 2 Abs. 4 Satz 1 genannten Hochschulen erstmals aufgenommen haben oder ein an anderen Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen begonnenes Studium für das Lehramt für die Primarstufe zwischen dem 1. Oktober 2015 und dem 30. September 2021 an den in § 2 Abs. 4 Satz 1 genannten Hochschulen fortgesetzt haben, können dieses nach den bis zum 30. September 2021 geltenden Vorschriften dieser Verordnung fortführen und mit der Ersten Staatsprüfung abschließen, sofern die Anmeldung zur Ersten Staatsprüfung spätestens bis zum Ablauf des Wintersemesters 2027/2028 erfolgt. § 10 Abs. 1 Satz 2 findet Anwendung. In den Zeugnisformularen sowie in den Bescheinigungen über das endgültige Nichtbestehen der Ersten Staatsprüfung sind als der Prüfung zugrunde liegend die bis zum 30. September 2021 geltenden Vorschriften dieser Verordnung auszuweisen. Bei nicht zeitgerechter Anmeldung zur Ersten Staatsprüfung sowie im Falle der Wiederaufnahme des Studiums nach einer Unterbrechung (Exmatrikulation) kann das Lehramtsstudium für diese Studierenden nur nach den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 1. Oktober 2021 jeweils geltenden Fassung fortgeführt und abgeschlossen werden. Bereits erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden an den in § 2 Abs. 4 Satz 1 genannten Hochschulen angerechnet, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen, die sie ersetzen sollen, nachgewiesen wird.
Studierende für das Lehramt für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 9), die ihr Studium zwischen dem 1. Oktober 2012 und dem 30. September 2015 an den in § 2 Abs. 4 Satz 1 genannten Hochschulen erstmals aufgenommen haben oder ein an anderen Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen begonnenes Studium für das Lehramt für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 9) zwischen dem 1. Oktober 2012 und dem 30. September 2015 an den in § 2 Abs. 4 Satz 1 genannten Hochschulen fortgesetzt haben, können dieses nach den bis zum 30. September 2015 geltenden Vorschriften dieser Verordnung fortführen und mit der Ersten Staatsprüfung abschließen, sofern die Anmeldung zur Ersten Staatsprüfung spätestens bis zum Ablauf des Wintersemesters 2024/2025 erfolgt. § 10 Abs. 1 Satz 2 findet Anwendung. In den Zeugnisformularen sowie in den Bescheinigungen über das endgültige Nichtbestehen der Ersten Staatsprüfung sind als der Prüfung zugrunde liegend die bis zum 30. September 2015 geltenden Vorschriften dieser Verordnung auszuweisen. Bei nicht zeitgerechter Anmeldung zur Ersten Staatsprüfung sowie in den Fällen eines Fachwechsels, der Aufnahme des Studiums eines Erweiterungsfachs oder der Wiederaufnahme des Studiums nach einer Unterbrechung (Exmatrikulation) kann das Lehramtsstudium für diese Studierenden nur nach den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 1. Oktober 2015 jeweils geltenden Fassung fortgeführt und abgeschlossen werden. Bereits erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden an den in § 2 Abs. 4 Satz 1 genannten Hochschulen angerechnet, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen, die sie ersetzen sollen, nachgewiesen wird.
Studierende für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen (Klassenstufen 5 bis 13), die ihr Studium zwischen dem 1. Oktober 2007 und dem 30. September 2012 begonnen haben, führen dieses an den in § 2 Abs. 4 Satz 1 genannten Hochschulen nach den bis zum 30. September 2012 geltenden Vorschriften dieser Verordnung fort und können ihr Lehramtsstudium mit der Ersten Staatsprüfung abschließen, sofern die Anmeldung zur Ersten Staatsprüfung spätestens bis zum Ablauf des Wintersemesters 2019/2020 erfolgt ist. In den Zeugnisformularen sowie in den Bescheinigungen über das endgültige Nichtbestehen der Ersten Staatsprüfung sind als der Prüfung zugrunde liegend die bis zum 30. September 2012 geltenden Vorschriften dieser Verordnung auszuweisen. Bei nicht zeitgerechter Anmeldung zur Ersten Staatsprüfung sowie in den Fällen eines Fachwechsels, der Aufnahme des Studiums eines Erweiterungsfachs oder der Wiederaufnahme des Studiums nach einer Unterbrechung (Exmatrikulation) kann das Lehramtsstudium für diese Studierenden nur nach den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 1. Oktober 2012 jeweils geltenden Fassung fortgeführt und abgeschlossen werden. Bereits erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden an den in § 2 Abs. 4 Satz 1 genannten Hochschulen angerechnet, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen, die sie ersetzen sollen, nachgewiesen wird.
Studierende, die ihr Lehramtsstudium vor dem 1. Oktober 2007 begonnen haben, können dieses nach den bis dahin geltenden Vorschriften an den in § 2 Abs. 4 Satz 1 genannten Hochschulen fortführen und mit der Ersten Staatsprüfung abschließen, sofern die Anmeldung zur Ersten Staatsprüfung im Studiengang für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen (Klassenstufen 5 bis 13) oder im Studiengang für das Lehramt an beruflichen Schulen spätestens bis zum Ablauf des Wintersemesters 2013/2014 erfolgt ist. Bei nicht zeitgerechter Anmeldung zur Ersten Staatsprüfung kann das Lehramtsstudium für diese Studierenden nur nach den bis zum 30. September 2012 geltenden Vorschriften dieser Verordnung fortgeführt und mit der Ersten Staatsprüfung abgeschlossen werden, sofern die Anmeldung zur Ersten Staatsprüfung im Studiengang für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen (Klassenstufen 5 bis 13) oder im Studiengang für das Lehramt an beruflichen Schulen spätestens bis zum Ablauf des Wintersemesters 2019/2020 erfolgt ist. Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend. Studien- und Prüfungsleistungen, die nach den bis zum 30. September 2007 geltenden Vorschriften erbracht wurden, werden an den in § 2 Abs. 4 Satz 1 genannten Hochschulen angerechnet, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen, die sie ersetzen sollen, nachgewiesen wird. Bei nicht zeitgerechter Anmeldung zur Ersten Staatsprüfung bis zum Ablauf des in Satz 2 genannten Wintersemesters sowie in den Fällen eines Fachwechsels, der Aufnahme des Studiums eines Erweiterungsfachs oder der Wiederaufnahme des Studiums nach einer Unterbrechung (Exmatrikulation) kann das Lehramtsstudium auch für diese Studierenden nur nach den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 1. Oktober 2012 jeweils geltenden Fassung fortgeführt und abgeschlossen werden; Absatz 7 Satz 4 gilt entsprechend.
Zur Sicherung des Lehrernachwuchses an beruflichen Schulen kann die Abschlussprüfung einer Fachhochschule auf Antrag als fachwissenschaftliche Prüfung in einer dem Fachhochschulstudium entsprechenden beruflichen Fachrichtung angerechnet werden, wenn die Fachhochschulprüfung - auch unter Berücksichtigung des Prüfungsergebnisses - gleichwertig ist, die Bewerberin oder der Bewerber über eine dem Fachhochschulstudium entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, sie oder er sich zu der auf das allgemein bildende Unterrichtsfach der beruflichen Schulen (Sekundarstufe II) beschränkten Ersten Staatsprüfung spätestens bis zum Prüfungstermin 2028 anmeldet und zu diesem Zeitpunkt die übrigen Zulassungsvoraussetzungen für die Erste Staatsprüfung erfüllt. Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach Anlage 2.5. Eine Zweitausfertigung des Zeugnisses ist zu den Prüfungsakten zu nehmen. Anlage 1 (§ 2 Abs. 9) Note der Hochschule Wert im 15-Punkte-System 1,00 bis 1,25 15 größer als 1,25 bis 1,50 14 größer als 1,50 bis 1,75 13 größer als 1,75 bis 2,00 12 größer als 2,00 bis 2,25 11 größer als 2,25 bis 2,50 10 größer als 2,50 bis 2,75 9 größer als 2,75 bis 3,00 8 größer als 3,00 bis 3,25 7 größer als 3,25 bis 3,50 6 größer als 3,50 bis 3,75 5 größer als 3,75 bis 4,00 4 Anlage 2.1 Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Anlage 2.1a Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Anlage 2.2 Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Anlage 2.2a Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Anlage 2.3 Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Anlage 2.3a Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Anlage 2.4 Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Anlage 2.5 Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Anlage 3.1 Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Anlage 3.2 Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Anlage 3.3 Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Anlage 3.4 Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Anlage 4.1 Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Anlage 4.2 Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Anlage 4.3 Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Anlage 4.4 Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument