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Die Ausbildenden haben ihre Auszubildenden mit deren Zustimmung innerhalb der Anmeldefrist unter Verwendung der vorgesehenen Anmeldeformulare bei der zuständigen Stelle zur Abschlussprüfung anzumelden.
In Fällen des § 9 Absatz 3, § 10 und – wenn ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht – bei Wiederholungsprüfungen kann der Prüfling innerhalb der Anmeldefrist selbst einen schriftlichen Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen.
Zuständig für die Zulassung ist die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland
in Fällen des § 9 Absatz 1, wenn die Ausbildung bei einem Sozialversicherungsträger durchgeführt wird, für den das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt die Aufsicht führt.
in Fällen des § 9 Absatz 3, wenn die Umschulung bei einem Sozialversicherungsträger durchgeführt wird, für den das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt die Aufsicht führt. Abweichend von Satz 1 ist die Zuständigkeit auch gegeben, wenn die Umschulung zum Sozialversicherungsfachangestellten in der Fachrichtung gesetzliche Rentenversicherung im Freistaat Sachsen, im Land Sachsen-Anhalt oder im Freistaat Thüringen, in der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung oder gesetzliche Unfallversicherung im Freistaat Sachsen erfolgt.
in Fällen des § 10 Absatz 2 und 3, wenn die Prüfung zum Sozialversicherungsfachangestellten in der Fachrichtung gesetzliche Rentenversicherung erfolgen soll und der Antragsteller seinen Wohnort im Freistaat Sachsen, im Land Sachsen-Anhalt oder im Freistaat Thüringen in der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung oder gesetzliche Unfallversicherung im Freistaat Sachsen hat. Abweichend von Satz 1 besteht die Zuständigkeit auch, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung bei einem in Nummer 1 aufgeführten Sozialversicherungsträger beschäftigt ist.
in Fällen des § 10 Absatz 4, wenn die Prüfung zum Sozialversicherungsfachangestellten in der Fachrichtung gesetzliche Rentenversicherung erfolgen soll und die berufsbildende Schule oder Bildungseinrichtung ihren Sitz im Freistaat Sachsen, Land Sachsen-Anhalt oder Freistaat Thüringen in der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung oder gesetzliche Unfallversicherung im Freistaat Sachsen hat.
Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung sollen beigefügt werden
in Fällen des § 9 Absatz 1: eine Bestätigung des Ausbildenden, dass der schriftliche Ausbildungsnachweis geführt wurde,
in Fällen des § 10 Absatz 1:
eine Bestätigung des Ausbildenden, dass der schriftliche Ausbildungsnachweis geführt wurde,
das letzte Zeugnis oder eine aktuelle Leistungsbeurteilung und
gegebenenfalls Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise,
in Fällen des § 9 Absatz 3, § 10 Absatz 2 und 4: Ausbildungs- oder Tätigkeitsnachweise, Zeugnisse und andere Unterlagen mit denen der Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit glaubhaft gemacht werden soll,
in Fällen des § 10 Absatz 3: die Bescheinigung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle. Bei Wiederholungsprüfungen genügt die form- und fristgerechte Anmeldung. Bescheide nach § 33 sind beizufügen.
Die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber stellt beim Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt einen schriftlichen Antrag gemäß…
In den Fällen des § 9 und bei Wiederholung der Prüfung, wenn ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht, kann der Prüfungsbewerber oder die Prüfungsbewerberin…
Im Fall des § 12 Absatz 1 ist zusätzlich zu den Unterlagen nach Nummer 1 oder 2 das letzte Zeugnis oder eine aktuelle Leistungsbeurteilung der zuletzt besuchten…
Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung hat nach den von der zuständigen Stelle bestimmten Fristen und Formularen durch die Ausbildende oder den Ausbildenden mit…
Die Ausbildenden haben die Auszubildenden innerhalb der Anmeldefrist bei der zuständigen Stelle anzumelden. In den Fällen der Zulassung zur Abschlussprüfung in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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