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In den Fällen der Zulassung zum Vorbereitungsdienst nach § 3 Absatz 5 legt das Ministerium für Bildung und Kultur - nach Abstimmung mit der Abteilung Ausbildung am Bildungscampus Saarland - mit der Zulassungsentscheidung unter Berücksichtigung der nachgewiesenen Studienleistungen das allgemein bildende Unterrichtsfach der beruflichen Schulen (Sekundarstufe II) gemäß Anlage 2, auf das sich die Ausbildung neben der beruflichen Fachrichtung bezieht, oder eine Ausbildung im Doppelfach in der beruflichen Fachrichtung fest. Während des Vorbereitungsdienstes muss der Nachweis der fachlichen Eignung im allgemein bildenden Unterrichtsfach der beruflichen Schulen (Sekundarstufe II) oder in der als Doppelfach auszubildenden beruflichen Fachrichtung je nach Umfang der nachgewiesenen, bisher erbrachten Studienleistungen zusätzlich durch geeignete Ausbildungsveranstaltungen während des Vorbereitungsdienstes erbracht werden. Die Ausbildung setzt auch ein bildungswissenschaftliches Studium voraus. Dies kann durch geeignete Ausbildungsveranstaltungen während des Vorbereitungsdienstes sowie durch Teilnahme an bildungswissenschaftlichen Lehrveranstaltungen einer Hochschule erfolgen.
Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend für das im Vorbereitungsdienst auszubildende allgemein bildende Unterrichtsfach der beruflichen Schulen (Sekundarstufe II) in Fällen der Anerkennung einer Diplomprüfung oder eines Masterabschlusses als Erste Staatsprüfung nach § 16 Absatz 1 der Lehramtsprüfungsordnung I in der jeweils geltenden Fassung.
Das Ministerium für Bildung und Kultur kann auf Antrag Studienreferendarinnen und Studienreferendaren, die die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen im Sinne von § 3 Absatz 1 bestanden haben, mit Beginn des Vorbereitungsdienstes die Ausbildung in einer ihrer beruflichen Fachrichtung artverwandten und spezielleren Fachrichtung gestatten.